Aufenthaltsabgabe auf Villen, Wohnungen und Unterkünfte im Allgemeinen

Grundlage der Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten auf dem Gemeindegebiet von Personen, die nicht in der Gemeinde ansässig sind. Jeder zeitweilige Aufenthalt, welcher nicht aus Arbeitsgründen stattfindet, wird als touristischer Aufenthalt gesehen. Aufenthalte aus beruflichen Gründen sind von der Aufenthaltsabgabe befreit. Ebenso befreit sind ausgewanderte Personen, die im AIRE-Register der Gemeinde eingetragen sind.
Die Eigentümer, Fruchtnießer, Vermieter und Entleiher von Unterkünften, die im Laufe des Jahres für zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken verwendet werden bzw. nicht genutzt werden, sind verpflichtet dies der Gemeinde zu melden und die entsprechende Abgabe zu entrichten. Hotels, Pensionen und private Zimmervermieter sind von der Aufenthaltsabgabe ausgenommen.
Ist die Wohneinheit keiner Benutzung zugeführt, so darf diese zum ausschließlichen Zweck der Nichtanwendung der Abgabe weder über einen Strom- noch über einen Wasseranschluss verfügen (lt. Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 316 vom 01.07.2019)

In der Meldung sind die Merkmale der Wohneinheit anzugeben, welche dann mit Beschluss des Gemeindeausschusses je nach Standort, Ausstattung und Beschaffenheit in eine von zwei möglichen Kategorien eingestuft wird. Gegen die Einstufung kann Berufung bei der Landesregierung eingereicht werden.
Die Meldungen müssen auf eigens dafür vorgesehene Formblätter abgefasst und innerhalb 31.12 des jeweiligen Jahres im Steueramt der Gemeinde eingereicht werden. Dies gilt auch für die folgenden Jahre, sofern der Gemeinde keine Änderungen mitgeteilt werden. Auf jeden Fall besteht die Verpflichtung evtl. strukturelle Änderungen, welche Verbesserungen bzw. Verschlechterungen der Wohneinheit mit sich bringen, zu melden.

Die Aufenthaltsabgabe ist jährlich zu entrichten und setzt sich aus einer auf die Kategorie bezogenen Grundabgabe und einer nach Kategorie und nutzbarer Fläche bemessenen Zusatzabgabe zusammen.
Die Aufenthaltsabgabe ist unabhängig von der Anzahl der Personen und der Nächtigungen zu entrichten.


Tarife der Kategorien für die Aufenthaltsabgabe auf Villen, Wohungen und Unterkünfte im Allgemeinen (Beschluss des Gemeinderates Nr. 10 vom 05.03.2020):


II. Kategorie
Grundabgabe
123,95 Euro
Mals, Prämajur, Tartsch, Burgeis

von 0-80m²
 pro m²
 0,620 Euro
von 0-150m² pro m²
 0,930 Euro
über 150m² pro m² 1,240 Euro


III. Kategorie
Grundabgabe
61,97 Euro
Schleis, Schlinig, Laatsch, Ulten, Alsack, Planeil, Plawenn, Matsch


von 0-80m²
 pro m²
 0,465 Euro
von 0-150m²
 pro m²
 0,775 Euro
über 150m²
 pro m²
 1,085 Euro

Zuständig

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